Die Bosse sagen danke!

Asbest-Opfer, die mehr als zehn Jahre nach dem letzten Kontakt mit der gefährlichen Steinfaser erkranken, können von ihrem Arbeitgeber keinen Schadenersatz mehr verlangen. Die bürgerliche Justiz urteilt im Sinne der Arbeitgeber, denn in der Schweiz gibt es 100 Asbest-Tote pro Jahr.

Laut Bundesgericht beginnt die Verjährung nicht erst mit dem Ausbruch der Krankheit zu laufen. Der Fall betrifft einen früheren Angestellten der Maschinenfabrik Oerlikon (heute Alstom Schweiz). Er war bei seiner Arbeit zwischen 1966 und 1978 mit Asbeststaub in Kontakt gekommen. 2004 wurde bei ihm Brustfellkrebs entdeckt, an dem er im folgenden Jahr verstarb.

Kurz zuvor hatte er gegen seine frühere Arbeitgeberin noch eine Schadenersatz- und Genugtuungsklage über212’000 Franken erhoben, da seine Erkrankung durch die Asbestexposition am Arbeitsplatz verursacht worden sei. Die nach seinem Tod von den zwei Töchtern weitergeführte Klage wurde von der Aargauer Justiz abgewiesen.

Das Obergericht hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die zehnjährige Verjährungsfrist für vertraglichen Schadenersatz nicht im Zeitpunkt zu laufen beginne, wo der Schaden eintrete. Massgebend sei vielmehr der Moment, in dem der Betroffene zuletzt Asbest ausgesetzt gewesen sei, in diesem Fall also 1978.

Beschwerde in Strassburg

Bei Asbest-Opfern bestehe wohl das Problem, dass Krankheiten erst lange Zeit nach dem Kontakt auftreten würden. Der Gesetzgeber habe indessen darauf verzichtet, die Verjährung in solchen und ähnlichen Fällen generell zu verlängern. Nur in bestimmten Bereichen, etwa bei der Kernenergiehaftung, habe er die Frist auf 30 Jahre erhöht. Die zehnjährige Frist bei Asbestschäden stelle auch keine grundrechtswidrige Diskriminierung von Asbest-Opfern dar. David Husmann, Anwalt der beiden Töchter, wird Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben.

100 Asbest-Tote pro Jahr.

Aufgrund der inzwischen eindeutig festgestellten Gesundheitsgefahren ist der Einsatz von Asbest in vielen Staaten verboten, so auch in der Schweiz.Asbest kann mehrere Krankheiten verursachen, die auch noch 40 Jahre nach dem Kontakt ausbrechen können. Im Wesentlichen sind dies Brust- und Bauchfellkrebs, Asbest-Staublunge, Lungenkrebs und Pleuraplaques (gutartige Bindegewebeveränderung beim Brustfell).Jährlich sterben in der Schweiz laut SUVA-Angaben rund 100 Menschen an den Folgen einer Asbest-Exposition.

Quelle:tagesschau.ch

Skandal-Urteile im Allpack-Prozess

Das Strafgericht Basel-Land hat am 27. März 18 Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter zu bedingten Geldstrafen verurteilt. Die Betroffenen setzten sich im Dezember 2003 mit einem Streik gegen Entlassungen und schlechtere Arbeitsbedingungen bei der Verpackungsfirma «Allpack» zur Wehr. Für die Mediengewerkschaft comedia sind diese Urteile ein Skandal.

Erneut stellten sich willfährige Richter auf die Seite eines unsozialen und rücksichtlosen Unternehmens und gegen das in der Bundesverfassung verankerte Streikrecht. Einmal mehr werden die ohnehin geringen Gewerkschaftsrechte in der Schweiz auch von der Justiz ignoriert. Die Verurteilungen wegen Nötigung sind inakzetabel. Es war der Kanton Basel-Land, der damals mit einem brutalen Polizeieinsatz in unzulässiger Weise in den Arbeitskampf eingegriffen und gegen die Arbeitnehmenden Partei ergriffen hatte.

Die Mediengewerkschaft comedia, die den Streik von 2003 und die 22 angeklagten Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter im Prozessunterstützte, wird nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung über einen Weiterzug des Verfahrens definitiv entscheiden

Skandal: Nach 30 Jahren gekündigt wegen 1,30 Euro

1,30 Euro sind mehr Wert als 30 Jahre Arbeit im gleichen Betrieb. Dies das Urteil eines Berliner Gerichts. Mehr als 30 Jahre hatte Barbara E. als Kassiererin gearbeitet, dann wurde ihr wegen 1,30 Euro gekündigt. Hintergrund der Kündigung ist ihre gewerkschaftliche Tätigkeit.

Zwei Pfandbons für Leergut waren zehn Tage lang im Kassenbüro des Supermarktes aufgehoben worden. Man wartete auf den Kunden, der die Bons verloren oder vergessen hatte. Doch plötzlich waren die Pfandbons im Wert von 48 und 82 Cent an der Kasse eingelöst worden, allerdings nicht von einem Kunden, sondern von Barbara.

Vertrauen?

Das Landesarbeitsgericht Berling ist sich sicher, dass die Kassiererin die Bons unrechtmässig eingelöst habe. Die Supermarktkette hatte die Kassiererin nach dem Vorfall fristlos entlassen. Die Anwältin des Unternehmens erklärte: «Es geht nicht um 1,30 Euro, es geht um Vertrauen. Das ist eine Kassiererin gewesen. Eine Kassiererin muss absolut vertrauenswürdig sein, 100 Prozent ehrlich. Wer als Kassiererin durch sein Verhalten dieses Vertrauen des Arbeitgebers verspielt, der muss damit rechnen, dass er seinen Arbeitsplatz verliert.» Bei der Kündigung handelt es sich um eine sogenannte «Verdachtskündigung» und diese steht laut der Vorsitzende Richterin «absolut im Einklang mit dem Gesetz». Dabei spielt die Höhe des Schadens keine Rolle. Somit hält das Gesetz auch fest, dass 1,30 Euro mehr Wert sind als 30 Jahre Arbeit im gleichen Betrieb! Ein Skandal!

Gewerkschaftliches Engagement

Die 50-jährige Kassiererin und ein Solidaritätskomitee hatten immer wieder behauptet, dass Barbara E. wegen ihres gewerkschaftlichen Engagements gekündigt worden sei. Kollegin Barbara setzte sich seit Jahren für die Rechte der ArbeiterInnen ein und war bei verschiedenen Streikaktionen und Verhandlungen für bessere Arbeitsbedingungen aktiv dabei. Barbara kämpft weiter! Sie will mit der Klage gegen ihre fristlose Entlassung bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen. Der vorwärts wünscht Barbara viel Glück und Erfolg! Unsere Solidarität hat sie auf jeden Fall

Zürcher Obergericht spricht Gaybar-Betreiber frei.

Die Zürcher Gay-Szene kann aufatmen. Clubähnliche Bars und Gay-Betriebe widersprechen dem Gastgewerbegesetz nicht. Es dürfen dort auch Sachen geschehen, die in einem Tea-Room nicht angehn. Das Zürcher Obergericht hat den Betreiber einer Gay-Bar mit Dark-Room – der Wildsau-Bar – von allen Vorwürfen freigesprochen.
Das Obergericht stellt fest, dass die Bar des Beklagten dank einer strikten Eingangskontrolle nicht allgemein zugänglich war. Es wurden nur volljährige Personen eingelassen, die suchten, was die Bar bot: namentlich die Gelegenheit zu einvernehmlichen, sexuellen Handlungen. Damit ist nach Auffassung des Obergerichts den Anforderungen für Sitte und Ordnung Rechnung getragen. Es rügt die Vorinstanz, weil sie die Eingangskontrolle gar nicht berücksichtigt, sondern als unzulässig beurteilt hatte. Die Vorinstanz hatte den Betreiber am 8. Januar 2008 schliesslich schuldig gesprochen, in seinem Lokal unsittliche Handlungen geduldet zu haben.
Keine Diktatur der Mehrheit
Es könne mit der Forderung nach Sitte und Anstand im Gastgewerbegesetz nicht darum gehen, einer Minderheit die Moralanschauungen der Mehrheit aufzuzwingen und ihr den Raum für die eigene private Lebensgestaltung zu nehmen, hält das Obergericht dem entgegen. Das Gericht zieht ausdrücklich den Vergleich zu den Swinger-Clubs, welche Heterosexuellen, die dies wünschen, gegen Eintritt ohne weitere Einschränkungen die Möglichkeit zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten gibt. Das Obergericht hat den Barbetreiber in seinem Urteil vom 18. November 2008 vollumfänglich freigesprochen. Ausserdem erhält er eine Prozessentschädigung von 5000 Franken.
Grosse Erleichterung für Zürcher Gay-Betriebe
Für die Gay-Betriebe der Stadt Zürich bedeutet dieses Urteil eine grosse Erleichterung. Insbesondere, dass das Gericht eine Eintrittskontrolle als legal und auch zweckmässig erachtet, beendet die nun schon seit Jahren bestehende Rechtsunsicherheit, welche auch durch die Verhandlungen mit der Stadt nie restlos beseitigt werden konnte.
Das Gerichtsurteil macht die ausgehandelten Lösungen, welche  an bauliche Massnahmen im Bereich der Dark-Rooms sowie an Bewilligungsänderungen gebunden waren, teilweise überflüssig. Aufgrund der nun erfolgten Rechtssprechung, ergeben sich neue Grundlagen. Die Vereinigung der Gay-Betriebe Schweiz VEGAS wird mit Unterstützung von PINK CROSS bei der Stadt um ein neuerliches Treffen nachsuchen, um nun definitive Regeln für das Errichten und das Betreiben von Dark-Rooms festzulegen.
Quelle: PINK CROSS (www.pinkcross.ch)