Beschwerde gegen Hooligan-Konkordat

Eine Analyse zeigt, dass  Rayonverbote, welche die Stadtpolizei Zürich sowie die Stadtpolizei Winterthur verfügt haben, die minimalsten rechtsstaatlich gebotenen Grundsätze nicht einhalten.

Am 18. Mai 2009 hat der Kantonsrat des Kantons Zürich das Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen erlassen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat am 12. August 2009 festgestellt, dass der Beschluss des Kantonsrates rechtskräftig geworden ist.

In der Folge wurde am 21. September 2009 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Es wird beantragt, dass der Beitrittsbeschluss zum Konkordat aufzuheben sei.Die Analyse der bekannt gewordenen Rayonverbote, welche die Stadtpolizei Zürich sowie die Stadtpolizei Winterthur verfügt haben, zeigt auf, dass die beiden Polizeien regelmässig Verbote erlassen haben, ohne die minimalsten rechtsstaatlich gebotenen Grundsätze einzuhalten.

Während bei der Luzerner Beschwerde dieser Mangel der polizeilichen Arbeit nur umschrieben wurde, ist die Zürcher Beschwerde mit zahllosen Rayonverboten und Beschwerdeentscheiden angereichert (total 39 Beilagen). Weiter wird gerügt, dass der vorgesehene Polizeigewahrsam grundsätzlich der EMRK widerspricht, und dass Bundesrecht verletzt wird (Einführung der Strafnorm «Transport von Pyro»). Mit dieser Beschwerde soll auch der Zentralstelle Hooliganismus die Existenzgrundlage entzogen werden.

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