Die Bosse sagen danke!

Asbest-Opfer, die mehr als zehn Jahre nach dem letzten Kontakt mit der gefährlichen Steinfaser erkranken, können von ihrem Arbeitgeber keinen Schadenersatz mehr verlangen. Die bürgerliche Justiz urteilt im Sinne der Arbeitgeber, denn in der Schweiz gibt es 100 Asbest-Tote pro Jahr.
Laut Bundesgericht beginnt die Verjährung nicht erst mit dem Ausbruch der Krankheit zu laufen. Der Fall betrifft einen früheren Angestellten der Maschinenfabrik Oerlikon (heute Alstom Schweiz). Er war bei seiner Arbeit zwischen 1966 und 1978 mit Asbeststaub in Kontakt gekommen. 2004 wurde bei ihm Brustfellkrebs entdeckt, an dem er im folgenden Jahr verstarb.
Kurz zuvor hatte er gegen seine frühere Arbeitgeberin noch eine Schadenersatz- und Genugtuungsklage über212’000 Franken erhoben, da seine Erkrankung durch die Asbestexposition am Arbeitsplatz verursacht worden sei. Die nach seinem Tod von den zwei Töchtern weitergeführte Klage wurde von der Aargauer Justiz abgewiesen.
Das Obergericht hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die zehnjährige Verjährungsfrist für vertraglichen Schadenersatz nicht im Zeitpunkt zu laufen beginne, wo der Schaden eintrete. Massgebend sei vielmehr der Moment, in dem der Betroffene zuletzt Asbest ausgesetzt gewesen sei, in diesem Fall also 1978.
Beschwerde in Strassburg
Bei Asbest-Opfern bestehe wohl das Problem, dass Krankheiten erst lange Zeit nach dem Kontakt auftreten würden. Der Gesetzgeber habe indessen darauf verzichtet, die Verjährung in solchen und ähnlichen Fällen generell zu verlängern. Nur in bestimmten Bereichen, etwa bei der Kernenergiehaftung, habe er die Frist auf 30 Jahre erhöht. Die zehnjährige Frist bei Asbestschäden stelle auch keine grundrechtswidrige Diskriminierung von Asbest-Opfern dar. David Husmann, Anwalt der beiden Töchter, wird Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben.
100 Asbest-Tote pro Jahr.
Aufgrund der inzwischen eindeutig festgestellten Gesundheitsgefahren ist der Einsatz von Asbest in vielen Staaten verboten, so auch in der Schweiz.Asbest kann mehrere Krankheiten verursachen, die auch noch 40 Jahre nach dem Kontakt ausbrechen können. Im Wesentlichen sind dies Brust- und Bauchfellkrebs, Asbest-Staublunge, Lungenkrebs und Pleuraplaques (gutartige Bindegewebeveränderung beim Brustfell).Jährlich sterben in der Schweiz laut SUVA-Angaben rund 100 Menschen an den Folgen einer Asbest-Exposition.
Quelle:tagesschau.ch

 Das Strafgericht Basel-Land hat am 27. März 18 Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter zu bedingten Geldstrafen verurteilt. Die Betroffenen setzten sich im Dezember 2003 mit einem Streik gegen Entlassungen und schlechtere Arbeitsbedingungen bei der Verpackungsfirma «Allpack» zur Wehr. Für die Mediengewerkschaft comedia sind diese Urteile ein Skandal.
Das Strafgericht Basel-Land hat am 27. März 18 Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter zu bedingten Geldstrafen verurteilt. Die Betroffenen setzten sich im Dezember 2003 mit einem Streik gegen Entlassungen und schlechtere Arbeitsbedingungen bei der Verpackungsfirma «Allpack» zur Wehr. Für die Mediengewerkschaft comedia sind diese Urteile ein Skandal. 1,30 Euro sind mehr Wert als 30 Jahre Arbeit im gleichen Betrieb. Dies das Urteil eines Berliner Gerichts. Mehr als 30 Jahre hatte Barbara E. als Kassiererin gearbeitet, dann wurde ihr wegen 1,30 Euro gekündigt. Hintergrund der Kündigung ist ihre gewerkschaftliche Tätigkeit.
1,30 Euro sind mehr Wert als 30 Jahre Arbeit im gleichen Betrieb. Dies das Urteil eines Berliner Gerichts. Mehr als 30 Jahre hatte Barbara E. als Kassiererin gearbeitet, dann wurde ihr wegen 1,30 Euro gekündigt. Hintergrund der Kündigung ist ihre gewerkschaftliche Tätigkeit. Die Zürcher Gay-Szene kann aufatmen. Clubähnliche Bars und Gay-Betriebe widersprechen dem Gastgewerbegesetz nicht. Es dürfen dort auch Sachen geschehen, die in einem Tea-Room nicht angehn. Das Zürcher Obergericht hat den Betreiber einer Gay-Bar mit Dark-Room – der Wildsau-Bar – von allen Vorwürfen freigesprochen.
Die Zürcher Gay-Szene kann aufatmen. Clubähnliche Bars und Gay-Betriebe widersprechen dem Gastgewerbegesetz nicht. Es dürfen dort auch Sachen geschehen, die in einem Tea-Room nicht angehn. Das Zürcher Obergericht hat den Betreiber einer Gay-Bar mit Dark-Room – der Wildsau-Bar – von allen Vorwürfen freigesprochen.