Kantone können Mindestlöhne festlegen

Eine gute Nachricht aus Lausanne: Das Bundesgericht hat entschieden, dass im Kanton Neuenburg ein gesetzlicher Mindestlohn in Kraft treten kann. Das oberste Gericht des Landes hat mit Urteil vom 21. Juli 2017 eine Beschwerde von verschiedenen Neuenburger Arbeitgebervereinigungen gegen das entsprechende Gesetz abgewiesen. Dieses Gesetz sieht einen kantonalen Mindestlohn von 20 Franken pro Stunde vor. Es ist von der Neuenburger Legislative 2014 verabschiedet worden – im Anschluss an eine 2011 von den Stimmberechtigten angenommene Volksinitiative, welche die Einführung eines kantonalen Mindestlohnes verlangt hatte. Wegen der Beschwerde konnte es bisher nicht in Kraft treten.
 
Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass die Kantone Mindestlöhne erlassen dürfen. Wörtlich heisst es: «Abzuweisen ist auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass das Bundesrecht den Kantonen keinen Platz für die Festlegung von Minimalsalären lasse.» «Unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit» dürften die Kantone sozialpolitische Massnahmen erlassen. Das Neuenburger Gesetz mit den vorgeschriebenen 20 Franken pro Stunde sei ein Mittel zur Bekämpfung der Armut und damit sozialpolitisch begründet.
 
Die Gewerkschaften begrüssen dieses Urteil des höchsten Gerichtes. Damit tritt nun nach den langen Auseinandersetzungen das Gesetz in Neuenburg endlich in Kraft. Zudem macht der Entscheid den Weg frei, um Hungerlöhne auf kantonaler Ebene zu bekämpfen. Dabei ist nun der Mindestwert von 20 Franken pro Stunde gesetzt.

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