Gut integriert?

Am 23. März 2012 endete das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (AuG). Die Revision macht aus dem AuG neu ein AuIG, wobei das «I» für Integration stehen soll. Was im Titel nett klingt, entpuppt sich bei genauer Betrachtung als Trugschluss.

Die Vorlage impliziert ein eigentliches Verständnis von Integration, welches auf einer Bringschuld zur faktischen Assimilation aufbaut. In bester technokratischer Manier wird ein komplexes Phänomen in eine kodifizierte Form gegossen, die der Realität nicht Stand hält. Einmal mehr verletzt somit ein Gesetzesentwurf im Ausländerbereich grund- und menschenrechtliche Prinzipien. In der Gestalt sogenannter «Integrationsvereinbarungen» nehmen Druck und Zwang im Gesetz Platz. Weiter wird eine Definition von «guter Integration» geschaffen, die zwar mehr als schwammig, doch bei der künftigen Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen entscheidend ist.

 

Die vier «Integrationskritierien»

Ein genauerer Blick auf diese Definition lohnt sich. Die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Grundprinzipien der Bundesverfassung, die Fähigkeit, sich in einer Landessprache verständigen zu können und schliesslich der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung – das sind die vier Kriterien «guter Integration». Je genauer man diese Kriterien ansieht, desto verschwommener werden sie.

Ersten die «Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung»:

Dass AusländerInnen ausgewiesen werden können, wenn sie «schwere Straftaten» begehen und zu «längerfristigen» Haftstrafen verurteilt werden, steht bereits im AuG. Schon eine einjährige Strafe kann laut Bundesgericht für eine Ausweisung (oder die Nicht-Verlängerung der Bewilligung) ausreichen. Laut dem erläuternden Bericht zum neuen Gesetzentwurf umfasst die «öffentliche Ordnung» aber nicht nur die Einhaltung der Gesetze, sondern auch der «Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen», die sich bekanntlich je nach politischer Stimmung schnell ändern können.

Zweitens die «Respektierung der grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung»:

Gemeint sind damit nicht etwa die in den ersten 36 Artikeln festgehaltenen Grundrechte, denn diese stellen keine Forderungen an die Individuen, sondern vor allem solche an den Staat dar: Er hat die Grundrechte (auch der AusländerInnen) zu respektieren und darf nur verhältnismässig in sie eingreifen. Aus den Grundrechten lässt sich den «schlecht Integrierten» also kein Strick drehen. Woraus aber dann? Der Bericht zum Gesetzentwurf gibt Hinweise: Zu den Grundprinzipien der Bundesverfassung soll demnach nicht nur die Gleichstellung von Mann und Frau zählen, sondern zum Beispiel auch die «Anerkennung der Schulpflicht» und der Respekt vor dem Gewaltmonopol des Staates (vor Armee und Polizei?). Der fehlende Respekt vor diesen Prinzipien zeige sich «zuweilen im politischen und religiösen Extremismus» und bei dessen Definition hilft zum Glück der Staatsschutz.

Drittens die «Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen»:

Sicher ist es sinnvoll, dass Menschen die in ihrem Umfeld gesprochene Sprache verstehen. Neu werden Sprachkenntnisse allerdings zu einem Druckmittel: Ohne sie sollen Bewilligungen nicht verlängert werden, ohne sie soll es auch keinen Zugang zu einem sichereren Aufenthaltstitel geben. Das Kriterium erweist sich vor allem für diejenigen als Falle, die aus «bildungsfernen Schichten» kommen, das Lernen nicht gewohnt sind und dann auch noch täglich einer schweren Arbeit nachgehen.

Und viertens der «Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben»:

Zwar sei es «nicht per se» ein Zeichen mangelnder Integration, wenn AusländerInnen zu wenig verdienen und trotz Arbeit zusätzlich auf Sozialhilfe angewiesen seien. Aber: «Die Erfordernis der wirtschaftlichen Selbständigkeit stellt die Regel dar», heisst es im Bericht. Die Abhängigkeit von Sozialhilfe ist schon heute ein Grund für den Widerruf oder die Nicht-Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nun will das EJPD den Verlust des Arbeitsplatzes zu einem Kriterium mangelnder Integration machen – mitten in der Krise.

Das neue Integrationsgesetz bietet vor allem eines: weitere Möglichkeiten zur Drangsalierung von AusländerInnen. Weil aber die meisten von Ihnen durch die Personenfreizügigkeit vor dem neuen Zwang geschützt sind, trifft es vor allem die mittlerweile übliche Personengruppe mit voller und gewollter Härte: Angehörige von Drittstaaten.

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