Geben und wieder nehmen

dab. Nach restriktiven Abklärungen wurde eine begrenzte Anzahl von Solidaritätsbeiträgen an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen aus der Zeit vor 1981 ausbezahlt. Vielerorts wurde Opfern mit einem kleinen Vermögen nach der Auszahlung die Rente gekürzt, Ergänzungsleistungen wurden zurückgefordert. Auf grossen politischen Druck muss das Parlament jetzt die gesetzliche Grundlage ändern.

Im 20. Jahrhundert wurden im bürgerlichen Rechtsstaat Schweiz sehr viele Menschen Opfer von Fürsorgerischen Zwangsmassnahmen, die gravierende Verletzungen der Grundrechte darstellten. Betroffen waren Kinder, Jugendliche, Erwachsene und unverheiratete Frauen aus wirtschaftlich diskriminierten Familien, Verding- und Heimkinder, Fahrende und Menschen, deren Reproduktionsrechte verletzt wurden durch unter Zwang erfolgten Abtreibungen, Sterilisierungen und Kastrationen. Sie wurden in geschlossenen Anstalten und Strafanstalten administrativ versorgt, zwangsadoptiert oder Bauern zum Arbeiten gegeben. «Es gab noch andere Namen für diese Weggesperrten von damals: Heimeler, Arbeitsscheue, Bettler, Trinker, Nichtstuer, Vaganten», ergänzt der Bieler Genosse und Gewerkschafter Ueli Schärrer, ein Betroffener, der entschädigt wurde. Die Entschädigungen von jeweils zwischen 20000 und 25000 Franken wurden in den vergangenen Monaten ausbezahlt.
500 Millionen Franken für schwer betroffene Opfer wollte die im Dezember 2014 eingereichte Wiedergutmachungsinitiative, «ausbezahlt wurden aber nur 300 Millionen», bemerkt Ueli. Das liegt daran, dass die Wiedergutmachungsinitiative durch den indirekten Gegenvorschlag in der Form des «Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981» von Bundesrat und Parlament gezähmt wurde. Das Referendum wurde nicht ergriffen, die Volksinitiative zurückgezogen. Das Gesetz trat am 1. April 2017 in Kraft. Betroffene konnten nun innerhalb eines Jahres ein Gesuch für die Gewährung eines Solidaritätsbeitrags einreichen.

Aktenberge
«In einem ersten Untersuchungsbericht wurden Zahlen um die 60000 Betroffene genannt, dann gingen sie runter auf 15000 und liegen nun bei den 9018 gemeldeten Personen. Es darf nicht sein, dass man darauf spekuliert, dass mittels einer übergründlichen Abklärung so viel Geld wie möglich im Fonds bleibt, damit es dann am Schluss wieder zurück in die Bundeskasse fliesst», so Ueli Schärrer. «Man machte die Unterscheidung, wer wie viel Leid ertragen musste, dementsprechend sollten dann die Entschädigungen ausfallen. Deshalb nahm man es vorab sehr genau: Ich bekam einen Aktenberg, der es in sich hatte, schön säuberlich geordnet und mittlerweile im Bundesarchiv abgelegt. Da könnte gesucht und gefunden werden, um wie viele Betroffene es nun wirklich geht! Bei mir war der Aktenberg ganze dick. Daraus kann man entnehmen, um welche ‹Delikte› es ging, derentwegen wir den Eltern weggenommen wurden. Es liegen auch Kopien von Berichten vor, wie die ‹versorgten Kinder› der Beschuldigten sich in den Anstalten, Heimen und bei den Bauern aufgeführt haben. Versteht sich von selbst, dass ebenso eine genaue Anweisung enthalten ist, wie nun gegen die Beschuldigten vorgegangen werden müsse. Dieses ‹Beobachten› dauerte bei mir bis nach der Rekrutenschule. Ohne mein Wissen!»

Widersprüchliche Merkblätter
Doch noch nicht genug der Schikanen für die Opfer. Der Kassensturz enthüllte: Wer «zu viel» Sparguthaben oder Wohneigentum hat und einen Solidaritätsbeitrag erhält, dem*r werden AHV-Rente, Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe gekürzt. Das Kassensturz-Beispiel: Die Abrechnung der Ergänzungsleistungen war für die heute 89-jährige Lily M. ein Schock: Wegen der Auszahlung des Solidaritätsbeitrags forderte die kantonale Kasse rückwirkend 2731 Franken zurück. Dazu kürzte sie die Rente um die Hälfte auf 220 Franken pro Monat. Kürzungen müssen laut dem Merkblatt für Behörden des Bundesamts für Justiz vorgenommen werden, wenn der Solidaritätsbeitrag plus Vermögen 37500 Franken übersteigt. Das Merkblatt für Betroffene, ebenfalls vom Bundesamt für Justiz, sagt etwas anderes: «Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe dürfen wegen der Auszahlung des Solidaritätsbeitrags grundsätzlich nicht gekürzt werden.»

Ende Jahr im Parlament
Um diese Verwirrung und diesen Widerspruch aufzulösen, muss auf grossen politischen Druck jetzt eine Änderung des «Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981» vorgenommen werden. Die Parlamentarische Initiative Nummer 19.476 verlangt nach der Beratung in den Sozialkommissionen beider Räte, Solidaritätsbeiträge sollen bei der Berechnung der EL nicht als Vermögen oder Vermögenserträge gewertet werden. EL-Kürzungen, die in der Vergangenheit aufgrund der Anrechnung des Solidaritätsbeitrages erfolgt sind, sollen aufgehoben und den Betroffenen ein Betrag im Umfang der Kürzung zurückerstattet werden. Die Vorlage soll in der Wintersession zwischen dem 2. und 19. Dezember in National- und Ständerat behandelt und noch dieses Jahr verabschiedet werden. Der Ausgang ist offen, die SVP wehrte sich bereits vehement gegen die Solidaritätsbeiträge unter dem Motto: «Do chönnt jo jede cho!».

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